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Wussten Sie...

...dass nach Ansicht zahlreicher Fachleute etwa jeder dritte Rentenbescheid unrichtig ist?

Soweit Rentenberechnungen nach dem Fremdrentengesetz betroffen sind (Vertriebene, Spätaussiedler usw.), erhöht sich dieser Erfahrungswert auf etwa 2/3 aller Rentenbescheide, die unrichtig sind.

Es ist deshalb unbedingt empfehlenswert, jeden Rentenbescheid auf seine rechtliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen zu lassen.

Die Kosten hierfür stehen in keinem Verhältnis zum Schaden einer während des gesamten lebenslangen Bezugs falsch berechneten Rente einschließlich einer evtl. Hinterbliebenenrente.

Sozialrecht und Rentenrecht
Im Sozialrecht und speziell im Rentenrecht tauchen zahlreiche Begriffe auf, die für den Laien oft nur schwer verständlich sind. Beispielsweise wenn es um den aktuellen Rentenwert geht, die Altersgrenze, die Altersrente und die Altersversorgung. Die Unterscheidung zwischen Angestelltenversicherung und Arbeiterentenversicherung ist zwar seit einiger Zeit weggefallen. Insbesondere bei der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen gibt es hier jedoch nach wie vor Unterschiede. Bei der Rentenberechnung selbst spielen Begriffe wie Anrechnungszeit, Antragspflichtversicherung und Anwartschaft häufig eine Rolle. Die Arbeitslosigkeit wurde früher als Ausfallzeit bewertet. Der Beitragsaufwand, teilweise bis zur Beitragsbemessungsgrenze, steht oft in keinem Vernünftigen Verhältnis zur Rentenhöhe. Deshalb beantragten in der Vergangenheit zahlreiche Pflichtversicherte eine Beitragserstattung. Andererseits kann bei einer beabsichtigten Beitragsnachzahlung die hier anzusetzende Beitragshöhe eine erhebliche Rolle spielen. Diese ist unterschiedlich nach alten Bundesländern und Beitrittsgebiet, wirkt sich auf die Entgeltpunkte aus und spielt beispielsweise bei der Berufsunfähigkeitsversorgung eine erhebliche Rolle. Die Prüfung der aus Ersatzzeiten resultierenden Entgeltpunkte spielt nur noch bei der überprüfung von Rentenbescheiden eine Rolle. Begriffe wie Erziehungsrente, die Unterscheidung zwischen Nachschulzeit und Hochschulausbildung oder auch fiktives Entgelt sind den Versicherten oftmals nicht klar. Der Tatbestand der Flucht / Vertreibung spielt häufig bei der Anwendbarkeit des Fremdrentengesetzes (FRG) eine Rolle und fließt regelmäßig in die Gesamtleistungsbewertung ein. Der Grundwehrdienst, die Versicherung als Handwerker, die Höherversicherung in Form von Höherversicherungsbeiträgen spielt in der Gleitzone keine Rolle, wohl aber bei der Rentenberechnung der Invalidenrente. Die Kindererziehungszeiten werden in aller Regel den Müttern zugerechnet. Abweichende Erklärungen können aber durchaus sinnvoll sein und müssen im Einzelfall bei der Berechnung der jeweiligen Rente in Betracht gezogen werden. Militärischer Dienst wird unter gewissen Voraussetzungen auch dann angerechnet, wenn er im Ausland abgeleistet wurde. Für ehemalige Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis ohne lebenslange Versorgung ausgeschieden sind, kommt eine Nachversicherung in Betracht. Militärischer Dienst wird als Ersatzzeit bewertet und bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungszeit mitgezählt. Mithelfende Familienangehörige sind versicherungsfrei. Werden hier fälschlicher Weise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung entrichtet, werden diese Beiträge oftmals im Leistungsfall nicht berücksichtigt. Die Sozialversicherungsträger stellen sich dann häufig auf den Standpunkt, es habe keine Pflichtversicherung vorgelegen und verweigern unter Berufung auf Verjährungsvorschriften sogar die Beitragserstattung der irrtümlich entrichteten Pflichtbeiträge. Die Qualifikationsgruppe ist ein häufig im Fremdrentenrecht verwendeter Begriff. Die richtige Wahl der Qualifikationsgruppe durch den Rentenversicherungsträger muss spätestens bei Bewilligung der Regelaltersrente bei der Prüfung des Rentenbescheids nochmals nachvollzogen werden.
Bei späteren Rentenanpassungen ist dies nur durch besondere Antragstellung auf rückwirkende überprüfung möglich. Auch der Rentenbezug ist eine rentenrechtliche Zeit, ebenso wie die Schwangerschaft sowie der Sozialleistungsbezug in Form der Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Krankengeld. Nach der Zielsetzung der Sozialgesetzbücher soll die Teilhabe am Arbeitsleben gegenüber der Vergangenheit eine größere Rolle spielen. In jedem Fall sollte der Versicherungsverlauf darauf geprüft werden, ob dort auch alle zurückgelegten überbrückungszeiten und das im Falle der Durchführung einer RehaMaßnahme bezahlte übergangsgeld berücksichtigt sind. Begriffe wie Verletztengeld und Verletztenrente gehören in den Bereich der Unfallversicherung und erscheinen nicht im Versicherungsverlauf der Rentenversicherung. Sie stellen damit keine anrechenbaren Versicherungszeiten dar. Gleiches gilt für das Versorgungskrankengeld. Häufig kann es auch sinnvoll sein, eine Zukunftsplanung in der Form einer Vorsorgeanalyse erstellen zu lassen. Hier kann für den Fall der Erwerbsminderungsrente auch eine Zurechnungszeit berücksichtigt werden. Diese führt zu einem erheblichen Zuschlag bei der Rente. Der Zivildienst steht rentenrechtlich dem Wehrdienst gleich und führt ebenfalls zu einer Rentensteigerung. Mit diesen Ausführungen soll deutlich gemacht werden, dass bei jedem Versicherten eine Rentenberatung und eine Rentenvorausberechnung in der Form einer Rentenhochrechnung sinnvoll ist. Wir beraten Sie gerne auch über die Grenzen der Region Mannheim, Heidelberg, Weinheim, Viernheim, Darmstadt, Frankfurt, Ludwigshafen, Rhein-Neckar und Rhein-Main hinaus.